Alimentenbevorschussung und -Inkasso

  • Bevorschussung der Kinderalimente bis maximal zum Betrag der Halbwaisenrente bei unregelmässigen, unvollständigen, verspäteten oder ganz ausbleibenden Zahlungen der/des Unterhaltspflichtigen.

    Ab 1.7.2016 ist die Alimentenbevorschussung abhängig vom steuerbaren Einkommen bzw. Vermögen der Gesuchstellerin. (Gesetzesänderung vom 1.1.2015 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sowie Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen IBV)
  • Inkassohilfe für Kinderzulagen, soweit sie nicht vom obhutsberechtigten Elternteil selber bezogen werden können.
  • Inkassohilfe für nachehelichen Unterhalt wenn bei unregelmässigen, unvollständigen, verspäteten oder ganz ausbleibenden Zahlungen der/des Unterhaltspflichtige/n Ex-Ehegatten

    Neu ab 2017 wird auch Inkassohilfe für eheliche Unterhaltsbeiträge geleistet und zwar unabhängig von einer Inkassohilfe für Kinderalimente (ZGB Art. 176a).

Die Bevorschussung von Kinderalimenten muss vorgängig durch die Sozialbehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde genehmigt werden. Wir sind Ihnen gerne bei der Erstellung eines Entsprechenden Gesuchs behilflich. Melden Sie sich telefonisch bei uns, um einen Termin zu vereinbaren.

Wünschen Sie Inkassohilfe für nacheheliche Unterhaltsbeiträge, melden Sie sich telefonisch bei uns, um einen Termin zu vereinbaren.

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